Rechtsanwältin Retzlaff

Anwaltskosten

Für mich ist wichtig, dass meine Kosten für Sie transparent bleiben. Daher möchte ich Ihnen hier einen kurzen Einblick in die anwaltliche Vergütung geben:

Sofern keine anderweitige Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird, richtet sich die Vergütung der Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung. Das RVG bestimmt, für welche Tätigkeit eines Anwaltes Gebühren in welchen Umfang anfallen. Dabei orientiert sich die Höhe der Gebühren über Tätigkeiten im Zivilrecht an dem Wert des Gegenstandes, der von einem Anwalt bearbeitet wird.

Der Gegenstandswert eines Streites berechnet sich ganz unterschiedlich. Einige Beispiele: Bei einer Räumungsklage ist der Gegenstandswert die Jahresmiete. Bei einer Mieterhöhung beträgt der Gegenstandswert das Zwölffache des streitigen Erhöhungsbetrages. Bei einer Geldforderung über 1.000,00 € beträgt auch der Gegenstandswert 1.000,00 €.

Mit zunehmendem Gegenstandswert fallen die gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes naturgemäß höher aus. Je nach Art der Tätigkeiten des Anwaltes, zum Beispiel Beratung, außergerichtliche Vertretung, Besprechung (auch Telefonate oder Verhandlungen mit Dritten), Vertretung in einem Rechtsstreit, Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, fallen eine oder auch mehrere Gebühren an.

Wenn ich Ihre Interessen gegenüber Dritten außergerichtlich wahrnehme, können z. B. eine Geschäftsgebühr und eine Einigungsgebühr anfallen. Wenn ich Ihre Interessen gegenüber Dritten gerichtliche wahrnehme, können z. B. für die erste Instanz eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr und eine 1,0 Einigungsgebühr anfallen. Manche Gebühren sind dabei ganz oder teilweise auf andere Gebühren anzurechnen, andere Gebühren bleiben dagegen nebeneinander bestehen. Neben den genannten Gebühren ist nach den gesetzlichen Vorschriften immer auch die Auslagenpauschale von maximal 20,00 € zu berechnen. Die Summe aus Gebühren und Auslagen ist schließlich um die gesetzliche Mehrwertsteuer zu erhöhen.

Sollten Sie rechtschutzversichert sein, gehört es zu meinem Service mich um die Deckungszusage Ihrer Rechtschutzversicherung mittels einfachem Schreiben zu bemühen und nach Deckungszusage direkt mit der Rechtschutzversicherung abzurechnen. Rechtschutzversicherungen übernehmen bei Vorliegen eines Versicherungsfalles alle Kosten des gesamten Rechtsstreites abzüglich einer etwaig vereinbarten Selbstbeteiligung. Eventuell anfallende Selbstbeteiligungen rechne ich unmittelbar mit Ihnen ab.

Neben der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG besteht indes die Möglichkeit eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen. Üblicherweise erfolgt hier eine Honorierung der Tätigkeit des Anwalts allein nach den tatsächlich angefallenen Bearbeitungszeiten. Allerdings ist auch die Vereinbarung von Beratungspauschalen denkbar.

Im Grundgesetz ist in Art. 20 das Recht aller Deutschen auf rechtliches Gehör festgeschrieben. Daher hat der Staat eine Fürsorgepflicht auch gegenüber denjenigen, die sich einen Rechtsanwalt nicht so ohne weiteres leisten können. Sollten Sie kein Geld für einen Anwalt haben, können Sie sich für die außergerichtliche Beratung einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht mündlich oder schriftlich beantragen. Hierzu müssen Sie den Sachverhalt und die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse angeben. Reichen Sie dazu beim Amtsgericht Verdienstbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid und Mietvertrag ein. Der Berechtigungsschein wird ausgehändigt, wenn es sich um eine Angelegenheit aus dem Sozialrecht, Verwaltungsrecht oder Zivilrechts handelt, sie ein einkommensschwacher Haushalt sind und keine mutwillige Rechtswahrnehmung vorliegt. Sie müssen dann lediglich 17,85 € brutto pro Sache bezahlen. Den Rest übernimmt die Staatskasse, mit der ich direkt abrechne.

Für die gerichtliche Vertretung können Sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. PKH wird auf Antrag gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Wird PKH genehmigt, übernimmt der Staat die Kosten des jeweiligen Verfahrens. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Bewilligung der PKH nicht die Verpflichtung umfasst, im Falle des (teilweisen) Unterliegens, die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, § 123 ZPO.

Im gerichtlichen Verfahren fallen neben den Anwaltskosten noch die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) an. Das zuständige Gericht fängt erst nach Zahlung der Gerichtskosten an zu arbeiten. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Streitwert.

Für den juristischen Laien ist das RVG kaum nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz können Sie sich z. B. auf der Seite www.prozesskostenrechner.de durch eine schnelle Berechnung einen Überblick über im Zivilprozess anfallende Anwaltskosten und Gerichtkosten verschaffen.


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