Rechtsanwältin Retzlaff

Und was steht so in Ihren AGB’s?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Heutzutage sind AGB’s aus dem Geschäftsverkehr nicht mehr wegzudenken. Jeder braucht sie, jeder hat sie. Aber sind die verwendeten AGB’s auch rechtlich einwandfrei und garantieren den bezweckten Schutz im Streitfall? In der Praxis kommt es leider all zu häufig vor, dass sich einzelne Regelungen und zwar gerade die, auf die es ankommt, als unwirksam herausstellen. Verwenden Sie in Ihren AGB eine Vorkenntnisklausel oder lassen sich die Provision beim Erwerb in der Zwangsversteigerung versprechen? Wenn Sie diese Beispiele mit ja beantworten können, ist u.U. ihr Provisionsanspruch gefährdet. Wie auch viele weitere Regelungen sind diese durch die Rechtsprechung längst einer Inhaltskontrolle unterzogen und für unwirksam erkannt worden. Trotzdem finden sie sich noch in etlichen AGB’s. Tatsache ist, dass zwar jeder um die Wichtigkeit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen weiß, der Erstellung derselben aber immer noch nicht die notwendige Genauigkeit zu Teil kommt. Es gibt die einen, die andere AGB’s, gefunden bei Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern als Vorlage verwenden, ohne zu prüfen, ob die verwandten Klauseln rechtlich einwandfrei sind. Und es gibt die anderen, die gewissenhaft eigene Bedingungen unter Beachtung bekannter Rechtsprechung formulieren oder im besten Fall formulieren lassen, dann aber jahrelang diese einmal entworfenen AGB’s unverändert verwenden und vergessen, dass die Rechtsprechung nicht still steht, sondern sich ständig weiter entwickelt. Gerade im Bereich des Maklerrechts werden verstärkt formularmäßige Klauseln der richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen, wobei ein äußerst strenger Maßstab angelegt wird. Einzig richtiger Weg ist daher zunächst die erstmalige Erstellung, bei der hinterfragt werden sollte, was gewollt und wie eine sprachliche Umsetzung nach Auffassung der Rechtsprechung möglich ist und sodann die ständige Kontrolle und Aktualisierung anhand neuer Entwicklungen der Rechtsprechung sowie des eigenen Geschäftsbetriebes. Verständlicherweise ist es für einen rechtlichen Laien aber nahezu unmöglich, neben seiner eigentlichen Tätigkeit die Fülle der rechtlichen Vorschriften und Entscheidungen zu überblicken respektive zu überwachen, so dass auch die Hinzuziehung eines Spezialisten nicht gescheut werden sollte.

RAin Michaela Retzlaff in: Das Grundeigentum, Heft 21/2010, Beilage RDM-Kompakt, November 2010


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