Rechtsanwältin Retzlaff

Kundengewinnung per E-Mail?

Die Zahl der privat angebotenen Immobilien auf Internetplattformen steigt. Die Angebotsqualität jedoch lässt nicht selten zu wünschen übrig. Welcher Immobilienmakler kennt das nun aufsteigende Verlangen nicht, diesem unscheinbaren Angebot mit seiner professionellen Kompetenz auf die Sprünge zu helfen. Was ließe sich doch durch die angemessene Vermarktung des Objekts für Verkäufer und nicht zuletzt auch Makler erzielen. Nur, wie mache ich den Verkäufer auf mich und meine Dienste aufmerksam? Ganz einfach: In der Anzeige ist die E-Mail Adresse des Verkäufers angegeben. Also schnell ein nettes Anschreiben in die Tasten getippt und auf „senden“ klicken … HALT! Denn so geht’s nicht. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist nicht nur die telefonische Werbung, sondern grundsätzlich auch die Werbung durch elektronische Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten unzulässig. Das umfasst neben Emails im Übrigen auch SMS und MMS. Mit dieser Regelung soll die mit der unverlangten E-Mail-Werbung verbundene Belästigung des privaten Anschlussinhabers, die einen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt, vermieden werden. Stellt danach jede E-Mail-Werbung einen Wettbewerbsverstoß dar? Nein, wie immer gibt es Ausnahmen. E-Mail Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist möglich, wenn die elektronische Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten wurde und die Direktwerbung eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen betrifft. Für den sachlichen Zusammenhang wird nach überwiegender Auffassung die Datenerlangung durch einfache Verhandlungen als nicht ausreichend erachtet. Vielmehr muss es zum Vertragsabschluss gekommen sein. Für den zeitlichen Zusammenhang darf der Vertragsschluss zudem nicht allzu lange zurückliegen, wobei zwei Jahre zwischen Vertrag und Werbung jedenfalls als zu lang angesehen werden. Schließlich darf der Kunde der Verwendung der elektronischen Postadresse zum einen nicht widersprochen haben. Und zum anderen muss er bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Was bleibt ist die gute alte Post. Noch ist Werbung mittels persönlich adressierten Postbrief nicht verboten. Aber auch hier ist zu beachten, dass nach dem Öffnen des Briefes der Werbecharakter sofort und unmissverständlich, sozusagen „auf den ersten Blick“ erkennbar sein muss. Eines Werbehinweises auf dem Briefumschlag bedarf es hingegen nicht.

RAin Michaela Retzlaff in: RDM Newsletter, Ausgabe 03, März 2010


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