Rechtsanwältin Retzlaff

Verschärfte Informationspflichten für Dienstleister nach der DL-InfoV

Nachdem am 17.05.2010 die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten ist, haben sich die Informationspflichten u.a. für Makler noch einmal verschärft. Die DL-InfoV verpflichtet Dienstleister, zahlreiche Angaben zu ihrem Unternehmen sowie den rechtlichen Bedingungen des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellen, wobei sie zwischen Informationen, die stets bereit gehalten (§ 2) und solchen, die lediglich auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen (§ 3), unterscheidet. Die Paragraphen können aufgrund ihrer klaren Formulierung wie eine Checkliste gelesen werden. Die Verordnung gilt zusätzlich zu bestehenden Regelungen wie dem TMG (Impressumspflicht), dem BGB (Fernabsatzrecht), der BGB-Info-VO sowie der Preisangaben-VO. Die Verordnung gilt nicht nur für Unternehmen, die im Internet tätig sind, sondern für alle Dienstleister, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Die Einführung der DL-InfoV haben bereits bekannte Vielabmahner zum Anlass genommen, eine Flut von Abmahnungen an Makler zu verschicken. Dabei haben sie sich insbesondere darauf gestützt, dass Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 34 c GewO) auf vielen Homepages fehlen und die Betroffenen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Ausgleich seines angeblichen Schadens in Geld aufgefordert. Ob den Vielabmahnern im Einzelnen tatsächlich der Wettbewerbsschutz des UWG als Mitkonkurrenten zu Gute kommt und sie entsprechende Ansprüche durchzusetzen vermögen, sei dahingestellt. Festzustellen ist jedoch, dass die Abmahnungen dem Grunde nach nicht unberechtigt sind. Unterlässt man die Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde, verstößt man gegen eine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Dieser Verstoß begründet einen Unterlassungsanspruch gem. § 3 UWG, wenn er zu einer spürbaren Beeinträchtigung führt. Bisher hat die Rechtsprechung in einigen Fällen der Nichtbenennung der zuständigen Aufsichtsbehörde nebst Adresse auf eine unerhebliche Beeinträchtigung entscheiden (OLG Hamburg 3 W 64/07, AG Bonn 2 C 525/07, OLG Koblenz 4 U 1587/04). Sämtliche Entscheidungen stammen jedoch aus der Zeit vor Einführung des § 5a UWG Ende 2008. Da dieser die Verletzung von Informationspflichten ausdrücklich als unlautere Handlung ausweist, dürfte es nun durchaus schwerer fallen, das Verschweigen einer wesentlichen Information als für die Entscheidung des Verbrauchers unerheblich darzustellen. Im Übrigen kommt es sowieso immer auf die Lage des Einzelfalls an. Daher sollten Sie umgehend Ihre Homepages überprüfen und ggf. anhand der DL-InfoV bearbeiten.

RAin Michaela Retzlaff in: Das Grundeigentum, Heft 15/2010, Beilage RDM-Kompakt, August 2010


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